Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Ver­fahren bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 71a Abs. 2 VwVG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Steuerrechts anzuwenden sind. 2. (...) 3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde insbesondere das Vorgehen der ESTV, welche den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 an die Steuerschuld anderer Quartale angerechnet hat als von ihr auf dem Zahlungscheck vom 16. Februar 1997 angezeigt. a. Der Vorsteuerabzug nach Art.