3 der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Eine solche Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung wäre im Verfahren nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort­lichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) zu beurteilen, nicht jedoch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend die Mehrwertsteuer. Im vorliegenden Verfahren zulässig ist dagegen das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.