Ausserdem verurteilte sie die Beschwerdeführerin zur Zah­lung von Verzugszins auf der verspätet geleisteten Teilzahlung von Fr. 14 642.15 und hob den Rechtsvorschlag in der anhängig gemachten Betreibung teilweise auf. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien für andere Quartale als das dritte Quartal 1996 die Zahlungen in einer von ihr gewünschten Form zu verbuchen, geht sie mit ihrem Antrag in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. Ebenso ausserhalb des Streitgegenstandes liegt das Begehren, es sei ein Entschuldigungsschreiben zu verfassen, welches die Beschwerdeführerin an ihre Lieferanten verschicken könne.