und S. 256). bb. Im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. De­zember 1998 der Ausgangspunkt des Verfahrens. Einzig das Dispositiv dieses Ein­spracheentscheides der Verwaltung ist das Anfechtungsobjekt für die Beschwerdeführerin. Im Dispositiv hielt die ESTV fest, welchen Steuerbetrag die Beschwerdeführerin für das dritte Quartal 1996 insgesamt schuldet und wie viel sie hiervon noch zu entrichten hat. Ausserdem verurteilte sie die Beschwerdeführerin zur Zah­lung von Verzugszins auf der verspätet geleisteten Teilzahlung von Fr. 14 642.15 und hob den Rechtsvorschlag in der anhängig gemachten Betreibung teilweise auf.