O., S. 75 Rz. 2.83; vgl. auch Entscheid der SRK vom 31. Januar 1996 in Sachen P. [SRK 1995-026] E. 1b, veröffentlicht in VPB 61.21 S. 193). Voraussetzung für ein Eintreten der Beschwerdeinstanz auf ein in der Beschwerde gestelltes Begehren ist das Vorliegen einer Verfügung der Vorinstanz, die sich ausdrücklich zum Gegenstand, auf den sich das Beschwerdebegehren bezieht, ge­äussert hat. Zudem ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand des vorinstanzlichen Ver­fahrens bildete, auszudehnen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff. und S. 256).