vgl. auch nicht veröffentlichte Entscheide der SRK vom 20. August 1999 i.S. A. [SRK 1998-044], E. 1d, vom 21. Juni 1999 i.S. S. [SRK 1998-138], E. 2a und vom 19. März 1999 i.S. S.V.T. [SRK 1998-048], E. 1b). Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Moser, a.a.O., S. 75 Rz.