Eine Verrechnung sei nämlich gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gegen den Willen des Gemeinwesens nicht möglich. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 1998 führt die G. AG gegen diesen Entscheid der ESTV bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde und stellt folgende Anträge: «1. Es sei der Einsprache - Entscheid vom 1. Dezember 1998 aufzuheben. 2. Es seien die Zahlungen so zu verbuchen wie wir diese angezeigt und bezahlt haben (Zuordnung auf jeden Check angezeigt) 3. Die Betreibungen sind als «Irrtümlich» zurückzuziehen. 4. Die Kosten sind uns gutzuschreiben. 5. Es soll eine neue Zins und Kostenrechnung erstellt werden.