A. Für das dritte Quartal 1996 deklarierte die G. AG eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. 28 401.80 und bezahlte hieran mit Zahlung vom 19. Februar 1997 einen Betrag von Fr. 14 642.15. Für den restlichen Betrag von Fr. 13 759.65 erklärte sie Verrechnung mit einem gleich hohen Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996. B. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1998 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass die Restforderung von Fr. 13 759.65 nicht durch Verrechnung untergegangen sei. Vielmehr habe sie den fraglichen Vor­steuerüberschuss an die Mehrwertsteuerschulden aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 angerechnet. Eine Verrechnung sei nämlich gemäss Art.