Mehrwertsteuer. Untergang der Steuerschuld durch Verrechnung mit Vorsteuerüberschuss. Umfang des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. - Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ist einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid (E. 1b). - Ein Steuerpflichtiger kann einen Vorsteuerüberschuss nicht gegen den Willen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit seiner Steuerschuld verrechnen, es sei denn, er werde durch eine entsprechende Norm ausdrücklich dazu ermächtigt (E. 4). - Eine Verrechnung von Vorsteuern gemäss 29 Abs. 1 MWSTV ist nur in Bezug auf die in demselben Abrechnungsformular deklarierte Steuerschuld möglich (E. 5a).