{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-82--_2000-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004874.pdf?ID=150004874", "Checksum": "0bd69f4149378de666eddae5cf26484c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "33bc6f002b3f7cff3af323112c29de36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r\n\n 6\nverwenden (Art. 59 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Nirgends räumt die MWSTV\ndagegen dem Steuerpflichtigen ein Recht ein, wonach er selbst bestimmen\nkönnte, ob ein Vorsteuerüberschuss ausbezahlt wird oder nicht, und falls\ner zur Verrechnung gelangt, mit welchen früheren Forderungen er zu\nverrechnen wäre. Die Möglichkeit zur Verrechnung von Vorsteuern mit\nSteuerforderungen gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV bezieht sich einzig auf\ndas Inabzugbringen der Vorsteuern von der Steuer, welche in demselben\nAbrechnungsformular pflichtgemäss deklariert wurde. Die Bemerkung\nder Beschwerdeführerin auf ihrem Zahlungscheck stellt somit nicht eine\nver­bindliche Verrechnungserklärung dar, sondern vielmehr einzig einen\nAntrag zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags (vgl. Bucher, a.a.O., S. 442).\nDieser Antrag durfte von der ESTV indes ohne weiteres abgelehnt werden\nund sie war gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a\nMWSTV befugt, den Vorsteuerüberschuss auf eine andere, ebenfalls fällige\nSteuerforderung anzurechnen.\nb. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, für die\nMehrwertsteuerschulden aus dem Jahr 1995 bestehe eine\nAbzahlungsvereinbarung, gemäss welcher monatlich Fr. 4000.- an die\noffenen Forderungen geleistet würden. Es sei da­her nicht rechtens, dass die\nESTV entgegen dieser Vereinbarung versuche, Zahlungen für andere Quartale\nsowie Vorsteuerüberschüsse an diese Forderungen anzurechnen.\nDiesbezüglich muss festgestellt werden, dass die ESTV im Rahmen ihres\nEinspracheentscheids vom 1. Dezember 1998 die irrtümliche Verwendung\nder Zahlung vom 16. Februar 1997 für Steuerschulden aus dem Jahr 1995\nkorrigiert und sie nun entsprechend dem Vermerk auf dem Zahlungscheck\nan das dritte Quartal 1996 angerechnet hat. Indes ist sie wie gesehen nicht\nverpflichtet, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 von\nFr. 13 759.65 ebenfalls an die Steuerschuld für das dritte Quartal 1996\nanzurechnen. Vielmehr war sie - vorbehaltlich einer entgegenstehenden\nVereinbarung mit der Beschwerdeführerin - befugt, den Vorsteuerüberschuss\nmit den ebenfalls noch offenen Forderungen aus dem zweiten und dritten\nQuartal 1995 zu verrechnen.\nEine diesem Vorgehen entgegenstehende Vereinbarung besteht nicht. Zwar\ntrifft es zu, dass die Beschwerdeführerin der ESTV mehrmals beantragt hat, die\nForderungen aus dem Jahr 1995 mittels Abschlagszahlungen von monatlich\nFr. 4000.- zu begleichen. Ebenfalls zutreffend ist, dass sie bereits mehrere\nsolche Teilzahlungen vorgenommen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass\ndie ESTV eine Abzahlung in Raten von monatlich Fr. 4000.- nie akzeptiert hat.\nDer diesbezüglich erste Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte mit Brief vom\n8. August 1997. Hierauf antwortete die ESTV mit Schreiben vom 14. August\n1997 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem vorgeschlagenen\nZahlungsplan nicht einverstanden sei, bot indes an, die Begleichung der\nSteuerschuld in zehn Raten zu Fr. 9000.- zu akzeptieren. Mit Antwort vom\n31. August 1997 lehnte die Beschwerdeführerin diesen Zahlungsplan ab und\nhielt an ihrem Antrag zur Abzahlung der Schuld in monatlichen Raten von\nFr. 4000.- fest. Am 17. September 1997 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin\nmit, Zahlungspläne würden nur dann gewährt, wenn der Schuldner\nseine laufenden Verpflichtungen gegenüber der ESTV erfülle, d. h. die\nAbrechnungen fristgerecht einreiche und den dort deklarierten Betrag\nrechtzeitig bezahle. Die Beschwerdeführerin habe nun aber die Steuer für\n\n7\ndas erste Quartal 1997 im Betrage von Fr. 24 849.25 noch nicht beglichen und\nauch die bereits fällige Steuerabrechnung für das zweite Quartal 1997 noch\nnicht eingereicht oder bezahlt. Auf einen Zahlungsplan werde erst dann näher\neingegangen, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Mit\nSchreiben vom 1. Oktober 1997 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt\ndes Schreibens vom 17. Sep­tember 1997, reichte die Abrechnung für das\nzweite Quartal 1997 ein und sicherte zu, die Abrechnung für das dritte Quartal\n1997 fristgerecht einzureichen. Ausserdem werde die Zahlung für das erste\nQuartal 1997 bis am 15. Oktober 1997 bei der ESTV eintreffen. Am 31. Oktober\n1997 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Pflichten aus\ndem ersten, zweiten und dritten Quartal 1997 bis spätestens am 30. November\n1997 wahrzunehmen, ansonsten ein Zahlungsplan ausgeschlossen sei.\nMit Brief vom 12. Mai 1998 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin unter\nanderem mit, dass gemäss Kontoauszug die Steuerbeträge für das zweite,\ndritte und vierte Quartal 1997 immer noch offen seien, weshalb man\nmit einer Abzahlung mittels Zahlungsplan nicht mehr einverstanden sei.\nAuch aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin\nund der ESTV geht nicht hervor, dass ein Zahlungsplan mit den von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten Bedingungen von der ESTV akzeptiert\nworden wäre. Der blosse vorübergehende Verzicht auf das Einleiten von\nZwangsvollstreckungsmassnahmen kann jedenfalls nicht als Einverständnis\nzum im Übrigen mehrfach abgelehnten Zahlungsplan angesehen werden.\nDie ESTV war deshalb ohne weiteres befugt, den Vorsteuerüberschuss aus\ndem vierten Quartal 1996 mit ihren Steuerforderungen aus dem zweiten\nund dritten Quartal 1995 in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. a MWSTV zu\nverrechnen.\n6. (...)\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.82 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. Januar\n2000 i.S. G. AG [SRK 1999-011]\n\n"}