{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-82--_2000-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004874.pdf?ID=150004874", "Checksum": "0bd69f4149378de666eddae5cf26484c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "33bc6f002b3f7cff3af323112c29de36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r\n\n 5\ngegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht verrechnet werden\nkönnen. Dies bedeutet, dass es dem Schuldner einer öffentlichrechtlichen\nForderung verwehrt ist, dem Gemeinwesen als Gläubiger die Verrechnung\neines aus dem Zivilrecht stammenden Anspruchs entgegen zu halten. Dem\nGemeinwesen dagegen steht auch in einem solchen Fall die Verrechnung offen\n(Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung.\nBand I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 33 B II; vgl.\nauch Entscheide der SRK vom 15. September 1999 i.S. B. [SRK 1999-010],\nE. 4, und vom 2. Februar 1999 i.S. M. [SRK 1998-007], E. 4). Stehen sich zwei\nöffentlichrechtliche Forderungen gegenüber, entscheidet das öffentliche\nRecht über die Verrechenbarkeit. Art. 125 Ziff. 3 OR ist hier somit nicht direkt\nanwendbar, befindet man sich doch ausserhalb des Geltungsbereichs des\nObligationenrechts. Gemäss herrschender Lehre und Praxis kommt jedoch\nder in Art. 125 Ziff. 3 OR ent­haltenen Regelung der Charakter eines auch im\nöffentlichen Recht geltenden allgemeinen Prinzips zu, sodass der Private\nauch dann, wenn sich zwei öffentlichrechtliche Forderungen gegenüber\nstehen, nur verrechnen kann, wenn das Gemein­wesen zustimmt oder eine\nentsprechende Norm (z.B. Art. 29 Abs. 1 MWSTV) ihn ausdrücklich dazu\nermächtigt (vgl. VPB 58.18 E. 27 S. 149; Schweizerisches Zen­tralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 68/1967, S. 68 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 33\nB/III/d; Peter Gauch / Walter R. Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht.\nAllgemeiner Teil. Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 3366a; Eugen Bucher,\nSchweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988,\nS. 442).\n5. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nSteuerforderung für das dritte Quartal 1996 bereits bezahlt zu haben,\nund zwar einerseits durch die Zahlung von Fr. 14 642.15 vom 16. Februar\n1997 und andererseits durch Verrechnung eines Vorsteuerüberschusses\nvon Fr. 13 759.65 aus dem vierten Quartal 1996. Die ESTV hält dagegen,\ndie Zahlung von Fr. 14 642.15 zwar erhalten, eine Verrechnung des\nVorsteuerüberschusses aus dem vierten Quartal 1996 gestützt auf Art. 125\nZiff. 3 OR dagegen verweigert zu haben. Der fragliche Vorsteuerüberschuss sei\nzur Tilgung von Steuerforderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995\nverwendet worden.\na. Wie bereits gesehen, steht es den Steuerpflichtigen zu, im Rahmen\neiner Steuerabrechnung ihre Vorsteuern mit den Ausgangsumsatzsteuern\nzu verrechnen (E. 3a hiervor). Indes bezieht sich diese - vom Grundsatz\nabweichende - Befugnis zur Verrechnung einer Forderung gegen das\nGemeinwesen auf Grund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen\n(«in seiner Steuerabrechnung»; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV und\nArt. 29 Abs. 1 MWSTV) nur auf solche Forderungen, welche sich aus der\nnämlichen Abrechnung ergeben. Vorsteuerüberschüsse können deshalb\nvom Steuerpflichtigen nicht gegen den Willen der ESTV mit anderen\nSteuerforderungen zur Verrechnung gebracht werden. Vielmehr sehen\nArt. 39 und 59 MWSTV ausdrücklich vor, was in solchen Fällen zu geschehen\nhat: Entweder hat die ESTV die Vorsteuerüberschüsse auszuzahlen (Art. 39\nAbs. 1 MWSTV) oder sie verrechnet sie gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a MWSTV mit\noffenen Forderungen früherer Steuerperioden. Sofern die entsprechenden\nVoraussetzungen erfüllt sind, darf die ESTV einen Vorsteuerüberschuss\nauch zur Verrechnung erst in Zukunft entstehender Steuerforderungen\n\n"}