{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-82--_2000-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004874.pdf?ID=150004874", "Checksum": "0bd69f4149378de666eddae5cf26484c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "33bc6f002b3f7cff3af323112c29de36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r\n\n 3\nder Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.\nEine solche Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes oder einer\nGenugtuung wäre im Verfahren nach Art. 10 des Bundesgesetzes über\ndie Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und\nBeamten vom 14. März 1958 (Verantwort­lichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) zu\nbeurteilen, nicht jedoch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen\nEinspracheentscheid der ESTV betreffend die Mehrwertsteuer.\nIm vorliegenden Verfahren zulässig ist dagegen das Begehren um Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Entscheids. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.\nDas Ver­fahren bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. April 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 71a Abs. 2 VwVG), soweit\nnicht spezialgesetzliche Normen des Steuerrechts anzuwenden sind.\n2. (...)\n3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde insbesondere das\nVorgehen der ESTV, welche den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal\n1996 an die Steuerschuld anderer Quartale angerechnet hat als von ihr auf\ndem Zahlungscheck vom 16. Februar 1997 angezeigt.\na. Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. der Verordnung vom 22. Juni 1994\nüber die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) ist ein wesentliches Element\nder schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als\nNettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er stützt sich direkt auf Art. 196 Ziff. 14\nAbs. 1 Bst. h der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und\nermöglicht es, dass der Unternehmer nur seinen effektiven «Mehrwert»\nzu versteuern hat. Die Berechnung der Steuer und der Vorsteuer sind\nauseinander zu halten. In der Praxis erfolgt die Berechnung der pro Quartal\nbzw. pro Semester zu bezahlenden Steuer derart, dass der Steuerpflichtige\nzunächst die Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer)\nermittelt. Sodann berechnet er die Vorsteuern, welche ihm von seinen\nLieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden, und verrechnet diese\nmit der Steuerforderung (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV, Art. 29 Abs. 1\nMWSTV; vgl. auch das Abrechnungsformular, Ziff. 10, 14-16). Damit reduziert\ndie Vorsteuer seine Zahllast gegenüber der ESTV (vgl. Entscheid der SRK vom\n15. Oktober 1999 i.S. M. [SRK 1998-071], E. 4; vgl. Alois Camenzind / Niklaus\nHonauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 866 ff.).\nIm Gegensatz zur Abrechnung über die Ausgangsumsatzsteuer ist der\nSteuerpflichtige nicht verpflichtet, quartalsweise die bei ihm angefallenen\nVorsteuern zu deklarieren. Er ist nicht einmal verpflichtet, seine Vorsteuern\nüberhaupt geltend zu machen (vgl. die «kann-Formulierungen» in Art. 29\nAbs. 1 und 3 MWSTV und auch die Wendung in Art. 29 Abs. 6 MWSTV,\nwelche von einem «Anspruch», nicht jedoch einer «Pflicht» zum Abzug\nspricht). So ist es ihm grundsätzlich erlaubt, über die bei ihm angefallenen\nVorsteuern auch bloss einmal jährlich abzurechnen oder Vorsteuern\nbestimmter Investitionen, welche sich über mehrere Quartale erstrecken,\nzusammen in einer Abrechnung geltend zu machen. Will er seines Anspruchs\n\n"}