{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-82--_2000-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004874.pdf?ID=150004874", "Checksum": "0bd69f4149378de666eddae5cf26484c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.01.2000 JAAC 64.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "33bc6f002b3f7cff3af323112c29de36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.01.2000 JAAC 64.82 \r\n\n 2\ndass diese Auffassung nicht zutreffe, sodass (für das Jahr 1995) eine\nSteuerschuld von ungefähr Fr. 100 000.- entstanden sei. Sie habe dann der\nESTV eine Abzahlungsvereinbarung mit monatlichen Abschlagszahlungen\nvon Fr. 4000.- vorgeschlagen und die Raten in der Folge auch bezahlt. Aus\neinem für sie nicht nachvollziehbaren Grund habe die ESTV plötzlich damit\nbegonnen, die ordentlichen Steuerzahlungen für die Bezahlung der alten\nSteuerschuld zu verwenden.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (...)\nb.aa. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der SRK bildet einzig der\nvorinstanzliche Einspracheentscheid. Der Streitgegenstand darf im Laufe\ndes Beschwerdeverfahrens grundsätzlich weder erweitert noch qualitativ\nverändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht streitige\nPunkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax,\nProzessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 30 f.\nRz. 2.13 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch nicht veröffentlichte Entscheide\nder SRK vom 20. August 1999 i.S. A. [SRK 1998-044], E. 1d, vom 21. Juni 1999 i.S.\nS. [SRK 1998-138], E. 2a und vom 19. März 1999 i.S. S.V.T. [SRK 1998-048], E. 1b).\nAusnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im\nZusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen\nGründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger\nBezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung\nim Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage\nzu äussern (Moser, a.a.O., S. 75 Rz. 2.83; vgl. auch Entscheid der SRK vom\n31. Januar 1996 in Sachen P. [SRK 1995-026] E. 1b, veröffentlicht in VPB 61.21\nS. 193).\nVoraussetzung für ein Eintreten der Beschwerdeinstanz auf ein in der\nBeschwerde gestelltes Begehren ist das Vorliegen einer Verfügung der\nVorinstanz, die sich ausdrücklich zum Gegenstand, auf den sich das\nBeschwerdebegehren bezieht, ge­äussert hat. Zudem ist es nicht zulässig, den\nStreitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Rechtsverhältnis,\ndas Gegenstand des vorinstanzlichen Ver­fahrens bildete, auszudehnen (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff. und S. 256).\nbb. Im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der ESTV vom\n1. De­zember 1998 der Ausgangspunkt des Verfahrens. Einzig das Dispositiv\ndieses Ein­spracheentscheides der Verwaltung ist das Anfechtungsobjekt\nfür die Beschwerdeführerin. Im Dispositiv hielt die ESTV fest, welchen\nSteuerbetrag die Beschwerdeführerin für das dritte Quartal 1996 insgesamt\nschuldet und wie viel sie hiervon noch zu entrichten hat. Ausserdem\nverurteilte sie die Beschwerdeführerin zur Zah­lung von Verzugszins\nauf der verspätet geleisteten Teilzahlung von Fr. 14 642.15 und hob den\nRechtsvorschlag in der anhängig gemachten Betreibung teilweise auf. Soweit\ndie Beschwerdeführerin beantragt, es seien für andere Quartale als das dritte\nQuartal 1996 die Zahlungen in einer von ihr gewünschten Form zu verbuchen,\ngeht sie mit ihrem Antrag in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt\nhinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. Ebenso ausserhalb des\nStreitgegenstandes liegt das Begehren, es sei ein Entschuldigungsschreiben zu\nverfassen, welches die Beschwerdeführerin an ihre Lieferanten verschicken\nkönne. Unzuständig ist die SRK sodann zur Beurteilung des Antrags, es sei\n\n"}