1 namentlich erforderlich, dass ein echter Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Unternehmen und der nahestehenden Person erfolgt ist (E. 5b). - Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV (E. 5c). - Bemessungsgrundlage des Entgelts für eine gegenüber einer nahestehenden Person erbrachten Dienstleistung. Als Entgelt gilt dabei jener Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen in der fraglichen Bestimmung durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission (E. 5d und 5e).