nicht notwendigerweise durch jene Person, die eine Dienstleistung erbringt oder eine Lieferung ausführt, gewollt ausgeführt werden; sie kann sich auch aufgrund der Übertragung einer Bewilligung durch eine Behörde im Hinblick auf Art. 7 MWSTV ergeben (E. 6a/aa). - Das Verkaufsgeschäft eines verpfändeten Gegenstandes ist in seiner Gesamtheit zu besteuern. Der bei der Versteigerung erzielte Preis sowie die Kommission von 10% gehören zusammen zum steuerbaren Entgelt (E. 6a/bb).