Eine Tätigkeit, die darin besteht, ein Darlehen gegen ein Pfand zu gewähren und die verpfändeten Gegenstände zu versteigern, bedeutet gegenüber dem Adressaten dieser Dienstleistung keine Ausübung hoheitlichen Handelns (E. 4b). - Die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand findet in jenen Zeitpunkt statt, in dem der Empfänger darüber wie ein Eigentümer verfügen kann, und zwar dann, wenn dieser selbst den Gegenstand in eigenem Namen übertragen oder verkaufen kann. Die Übertragung der Verfügungsmacht muss nicht notwendigerweise durch jene Person, die eine Dienstleistung erbringt oder eine Lieferung ausführt, gewollt ausgeführt werden;