Verwaltung eines Darlehens ist eine Dienst­leistung, die sich im technischen Sinn innerhalb des Geltungsbereiches der Mehrwertsteuer befindet, aber aufgrund der Bestimmungen von Art. 14 Ziff. 15 Bst. a und b MWSTV von der Steuer befreit ist (E. 4a/aa). - Die Verpfändung eines Gegenstandes begründet keine Lieferung, da zu diesem Zeitpunkt einerseits noch keine Übertragung der Verfügungsmacht stattfindet und andererseits kein Entgelt entrichtet wird (E. 4a/bb). - Begriff des hoheitlichen Handelns (E. 3b). Eine Tätigkeit, die darin besteht, ein Darlehen gegen ein Pfand zu gewähren und die verpfändeten Gegenstände zu versteigern, bedeutet gegenüber dem