Die Verzinsung der Steuerforderung richtet sich demnach nach Art. 16 Abs. 2 VStG in der vor der Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 geltenden Fassung. Fällig gewordene Verrechnungssteuern und Stempelabgaben, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, sind von der Mahnung an zu dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Satz zu verzinsen (Art. 29 StG und aArt. 16 Abs. 2 VStG). Ihren Entscheid vom 19. März 1997 hat die ESTV ausdrücklich als Mahnung bezeichnet und festgehalten, dass im Verzugsfalle Zinsen von 5% ab Zustellung des Entscheides geschuldet seien. Zugestellt wurde der Entscheid am 20. März 1997.