O., S. 356). Es ist demnach festzuhalten, dass die ESTV zu Recht davon ausgeht, dass die schweizerische Praxis, wonach beim Verkauf eines Aktienmantels, alles was der Aktionär über seinen Anteil am Grundkapital hinaus in Form des Kaufpreises für die Aktien erhält, als Liquidationsüberschuss der Verrechnungssteuer unterliegt, dem DBA-NL nicht entgegensteht. Sind die effektiven Dividenden einer schweizerischen Gesellschaft an einen niederländischen Anteilsinhaber der Verrechnungssteuer unterstellt, muss dies auch für den Liquidationserlös als «Schlussdividende» gelten.