a). Aus Art. 9 Abs. 1 DBA-NL ergibt sich demnach grundsätzlich, dass die Befugnis der Vertragsstaaten zur Quellenbesteuerung nicht dadurch beschränkt wird, dass solche Einkünfte durch das Abkommen ausschliesslich dem Wohnsitzstaat des Empfängers zur Besteuerung zugewiesen werden (Irene Blumenstein, Das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit dem Königreich der Niederlande, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 21 S. 172). Fraglich kann demnach nur sein, ob der Liquidationserlös als «Dividende» im Sinne des DBA-NL zu gelten hat. Art. 9 DBA-NL ist demnach auszulegen.