9 Abs. 1 DBA-NL wird die Befugnis der Vertragsstaaten, Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, vorbehältlich Abs. 2 nicht beschränkt dadurch, dass solche Einkünfte der direkten Besteuerung nur in dem in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Staate unterliegen. Das Schlussprotokoll zu Art. 9 DBA-NL hält in Abs. 1 fest,