Daran vermag auch die Einwendung nichts zu ändern, der Erhebung der Verrechnungssteuer stehe im vorliegenden Fall das DBA-NL entgegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Erlös aus der Veräusserung von Ak­tien stelle grundsätzlich einen Kapitalgewinn dar, der nicht unter den Begriff des «Einkommens aus beweglichem Kapitalvermögen» nach Art. 9 Abs. 1 DBA-NL subsumiert werden könne. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBA-NL wird die Befugnis der Vertragsstaaten, Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, vorbehältlich Abs. 2 nicht beschränkt dadurch, dass solche Einkünfte der direkten Besteuerung nur in dem in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Staate unterliegen.