d. Sind die Voraussetzungen des Mantelhandels bezüglich der Emissionsabgabe gegeben, ist auch die Verrechnungssteuer auf dem Liquidationsüberschuss geschuldet. Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt dabei jener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre Anteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten. 5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein steuerpflichtiger Mantelhandel vor, ist nach dem Gesagten unbegründet. Daran vermag auch die Einwendung nichts zu ändern, der Erhebung der Verrechnungssteuer stehe im vorliegenden Fall das DBA-NL entgegen.