SHAB] vom 4. Juni 1999) - mithin mehr als fünf Jahre nach dem Aktienverkauf per 31. Oktober 1993 - den Auflösungsbeschluss gefasst hat. Diese Umstände lassen vielmehr darauf schlies­sen, dass im Zeitpunkt des Handwechsels der Beteiligungsrechte nicht die Liquidation der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand, sondern eine Umstrukturierung innerhalb des V.-Konzerns mit einer Konzentration in Schweden angestrebt wurde. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen nicht durch. Die Emissionsabgabe ist geschuldet. d. Sind die Voraussetzungen des Mantelhandels bezüglich der Emissionsabgabe gegeben, ist auch die Verrechnungssteuer auf dem Liquidationsüberschuss geschuldet.