Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Verkauf einer Aktienmehrheit könne nur dann einer Neugründung gleichgesetzt werden, wenn die übernommene Gesellschaft vom Erwerber mit einem neuen Zweck weitergeführt werde. Die Neugründung einer Gesellschaft könne einem Aktienverkauf dagegen nicht unterstellt werden, wenn die Gesellschaft unverändert weitergeführt oder allenfalls sogar liquidiert werde.