Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Bilanz per 31. Dezember 1993 weder Debitoren- noch relevante Kreditorenposten aus, sondern im Wesentlichen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften und Aktionären. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 1993 werden sodann weder geschäftsmässig begründete Aufwendungen noch Erträge aus einer geschäftlichen Tätigkeit aufgeführt, sondern nur die Posten «Finanzertrag» und «Finanzaufwand» sowie verschiedene Verwaltungskosten, «Steuern» und «ausserordentlicher Aufwand». Der ESTV ist demnach zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin während