b. Sodann ist auch das Kriterium der wirtschaftlichen Liquidation bzw. der Versetzung der Gesellschaft in liquide Form erfüllt. Aus der Jahresrechnung der V. AG für das Jahr 1993 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat und im Zeitpunkt des Aktienverkaufs per 31. Oktober 1993 mithin als inaktiv zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Bilanz per 31. Dezember 1993 weder Debitoren- noch relevante Kreditorenposten aus, sondern im Wesentlichen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften und Aktionären.