Gemäss der für die Handänderung der Beteiligungsrechte massgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise handelt es sich vorliegend um eine Eigentumsübertragung zwischen juristischen Personen d. h. eigenständigen Rechtssubjekten des Zivilrechts. Die Zugehörigkeit der beteiligten Aktiengesellschaften zu einem Familienkonzern vermag daran nichts zu ändern, kennt doch das schweizerische Steuerrecht kein eigentliches Konzernsteuerrecht. b. Sodann ist auch das Kriterium der wirtschaftlichen Liquidation bzw. der Versetzung der Gesellschaft in liquide Form erfüllt.