Der Einwand der Beschwerdeführerin, sowohl die V. BV als auch die V. AB stünden zu 100% im Besitz der schwedischen Familie X., weshalb die vorgenommene konzerninterne Veräusserung zu keiner Änderung der wirtschaftlich Beherrschungsverhältnisse geführt habe, greift zu kurz. Denn die Emissionsabgabe ist auch dann geschuldet, wenn der Aktienmantel innerhalb eines Konzerns die Hand wechselt. Gemäss der für die Handänderung der Beteiligungsrechte massgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise handelt es sich vorliegend um eine Eigentumsübertragung zwischen juristischen Personen d. h. eigenständigen Rechtssubjekten des Zivilrechts.