vgl. Entscheid der SRK vom 4. April 1997, veröffentlicht in VPB 61.94 E. 3a) 4.a. Im vorliegenden Fall steht unbestreitbar fest, dass die V. BV 96% ihrer Aktien an der V. AG per 31. Oktober 1993 an die V. AB veräusserte. Damit ist die Voraussetzung für die Annahme eines Mantelhandels bezüglich des Handwechsels der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sowohl die V. BV als auch die V. AB stünden zu 100% im Besitz der schwedischen Familie X., weshalb die vorgenommene konzerninterne Veräusserung zu keiner Änderung der wirtschaftlich Beherrschungsverhältnisse geführt habe, greift zu kurz.