3 12. November 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-NL, SR 0.672.963.61) entgegen. Der Erlös aus der Veräusserung von Aktien stelle grundsätzlich einen Kapitalgewinn dar, der gestützt auf das DBA-NL ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers zu besteuern sei. Die nach innerstaatlichem Recht gestützt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommene Umdeutung des Kapitalgewinns in einen Kapitalertrag bzw. Liquidationsgewinn sei mit Blick auf das DBA-NL nicht zulässig.