Die V. AG sei zu Recht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe aufgefordert worden. D. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 29. Juni 1998 erhebt die V. AG mit Eingabe vom 28. August 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragt, der Verkauf der Aktien der V. AG von der V. BV an die V. AB sei weder der Emissionsabgabe noch der Verrechnungssteuer zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin führt aus, ein steuerpflichtiger Mantelhandel liege nicht vor, weil der zu beurteilende Sachverhalt aus wirtschaftlicher Sicht keine Liquidation mit anschliessender Neugründung einer Gesellschaft darstelle.