Eine von der V. AG mit Eingabe vom 30. April 1997 erhobene Einsprache, wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 1998 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte hätte unbestreitbar stattgefunden. Aus der Jahresrechnung 1993 ergebe sich zudem eindeutig, dass in diesem Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei bzw. die Gesellschaft inaktiv gewesen sei und sich ihre Aktiven in liquider Form befanden. Damit seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mantelhandels erfüllt. Die V. AG sei zu Recht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe aufgefordert worden.