- Das DBA-NL steht der Erhebung der Verrechnungssteuer nicht entgegen. Aus Art. 9 Abs. 1 DBA-NL ergibt sich grundsätzlich, dass die Befugnis der Vertragsstaaten zur Quellenbesteuerung nicht dadurch beschränkt wird, dass Dividenden durch das Abkommen ausschliesslich dem Wohnsitzstaat des Empfängers zur Besteuerung zugewiesen werden. Liquidationserlöse sind sowohl nach Auffassung der Schweiz als auch der Niederlande unter dem Begriff «Dividen­de» zu subsumieren (E. 5). - Abgaben- und Verzugszinsberechnung (E. 6).