- Kriterium der wirtschaftlichen Liquidation (E. 4b). Gemäss der Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) treten die formalen Gegebenheiten wie Zweckänderung, Reaktivierung der Unternehmung nach erfolgter Änderung der Besitzverhältnisse und Auswechseln des Verwaltungsrates in den Hintergrund, sofern bereits die wirtschaftlichen Umstände klarerweise auf eine faktische Liquidation schliessen lassen (E. 4c). - Sind die Voraussetzungen des Mantelhandels bezüglich der Emissionsabgabe gegeben, ist auch die Verrechnungssteuer auf dem Liquidationsüberschuss geschuldet (E. 4d). - Das DBA-NL steht der Erhebung der Verrechnungssteuer nicht entgegen.