{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-79--_2000-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004862.pdf?ID=150004862", "Checksum": "9168b616bd65fcce1747d41f19ad325f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:22", "Checksum": "8be471fc15eec7e61cf4e56f99966122", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 22.02.2000 JAAC 64.79 \r\n\n 4\ndes Jahres 1993 nur mehr über liquide Aktivposten verfügte und sich mithin\nim Zeitpunkt des Handwechsels ihrer Beteiligungsrechte in liquider Form\nbefand. Der liquidationsfähige Zustand der V. AG wird denn auch von der\nBeschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.\nc. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Verkauf einer\nAktienmehrheit könne nur dann einer Neugründung gleichgesetzt\nwerden, wenn die übernommene Gesellschaft vom Erwerber mit einem\nneuen Zweck weitergeführt werde. Die Neugründung einer Gesellschaft\nkönne einem Aktienverkauf dagegen nicht unterstellt werden, wenn die\nGesellschaft unverändert weitergeführt oder allenfalls sogar liquidiert\nwerde. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung der\nSRK die formalen Gegebenheiten wie Zweckänderung, Reaktivierung\nder Unternehmung nach erfolgter Änderung der Besitzverhältnisse\nund Auswechseln des Verwaltungsrates in den Hintergrund treten,\nsofern bereits die wirtschaftlichen Umstände klarerweise auf eine\nfaktische Liquidation schliessen lassen (VPB 62.81 E. 3c). Für den\nvorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidend, ist die Tatsache, dass\nsich die Gesellschaft zum heutigen Zeitpunkt effektiv in Liquidation\nbefindet. Das Argument der Beschwerdeführerin, die fraglichen Aktien\nseien lediglich an die V. AB veräussert worden, um die Liquidation durch\ndiese abzuschliessen, ist unbehelflich. Insbesondere ist nicht einzusehen,\nwieso die Generalversammlung der Beschwerdeführerin erst am 26. Mai\n1999 (Tagebucheintrag vom 31. Mai 1999, Publikation im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt [SHAB] vom 4. Juni 1999) - mithin mehr als fünf Jahre\nnach dem Aktienverkauf per 31. Oktober 1993 - den Auflösungsbeschluss\ngefasst hat. Diese Umstände lassen vielmehr darauf schlies­sen, dass im\nZeitpunkt des Handwechsels der Beteiligungsrechte nicht die Liquidation der\nBeschwerdeführerin im Vordergrund stand, sondern eine Umstrukturierung\ninnerhalb des V.-Konzerns mit einer Konzentration in Schweden angestrebt\nwurde. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen nicht durch. Die\nEmissionsabgabe ist geschuldet.\nd. Sind die Voraussetzungen des Mantelhandels bezüglich der\nEmissionsabgabe gegeben, ist auch die Verrechnungssteuer auf dem\nLiquidationsüberschuss geschuldet. Als steuerbarer Liquidationsüberschuss\ngilt dabei jener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre\nAnteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten.\n5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein steuerpflichtiger\nMantelhandel vor, ist nach dem Gesagten unbegründet. Daran vermag auch\ndie Einwendung nichts zu ändern, der Erhebung der Verrechnungssteuer\nstehe im vorliegenden Fall das DBA-NL entgegen.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Erlös aus der Veräusserung\nvon Ak­tien stelle grundsätzlich einen Kapitalgewinn dar, der nicht\nunter den Begriff des «Einkommens aus beweglichem Kapitalvermögen»\nnach Art. 9 Abs. 1 DBA-NL subsumiert werden könne. Gemäss Art. 9\nAbs. 1 DBA-NL wird die Befugnis der Vertragsstaaten, Einkommen aus\nbeweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern,\nvorbehältlich Abs. 2 nicht beschränkt dadurch, dass solche Einkünfte der\ndirekten Besteuerung nur in dem in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Staate\nunterliegen. Das Schlussprotokoll zu Art. 9 DBA-NL hält in Abs. 1 fest,\n\n"}