{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-79--_2000-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004862.pdf?ID=150004862", "Checksum": "9168b616bd65fcce1747d41f19ad325f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 22.02.2000 JAAC 64.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:22", "Checksum": "8be471fc15eec7e61cf4e56f99966122", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 22.02.2000 JAAC 64.79 \r\n\n 3\n12. November 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\ndem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-NL,\nSR 0.672.963.61) entgegen. Der Erlös aus der Veräusserung von Aktien\nstelle grundsätzlich einen Kapitalgewinn dar, der gestützt auf das DBA-NL\nausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers zu besteuern sei. Die nach\ninnerstaatlichem Recht gestützt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise\nvorgenommene Umdeutung des Kapitalgewinns in einen Kapitalertrag bzw.\nLiquidationsgewinn sei mit Blick auf das DBA-NL nicht zulässig.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 1998 beantragt die ESTV die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n2. (Bestätigung der Rechtsprechung zum Mantelhandel bezüglich der\nEmissionsabgabe; vgl. Entscheid der SRK vom 4. April 1997, veröffentlicht\nin VPB 61.94 E. 2a)\n3. (Bestätigung der Rechtsprechung zum Mantelhandel bezüglich der\nVerrechnungssteuer; vgl. Entscheid der SRK vom 4. April 1997, veröffentlicht\nin VPB 61.94 E. 3a)\n4.a. Im vorliegenden Fall steht unbestreitbar fest, dass die V. BV 96% ihrer\nAktien an der V. AG per 31. Oktober 1993 an die V. AB veräusserte. Damit\nist die Voraussetzung für die Annahme eines Mantelhandels bezüglich des\nHandwechsels der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft\nerfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sowohl die V. BV als auch\ndie V. AB stünden zu 100% im Besitz der schwedischen Familie X., weshalb\ndie vorgenommene konzerninterne Veräusserung zu keiner Änderung\nder wirtschaftlich Beherrschungsverhältnisse geführt habe, greift zu\nkurz. Denn die Emissionsabgabe ist auch dann geschuldet, wenn der\nAktienmantel innerhalb eines Konzerns die Hand wechselt. Gemäss der für\ndie Handänderung der Beteiligungsrechte massgeblichen zivilrechtlichen\nBetrachtungsweise handelt es sich vorliegend um eine Eigentumsübertragung\nzwischen juristischen Personen d. h. eigenständigen Rechtssubjekten\ndes Zivilrechts. Die Zugehörigkeit der beteiligten Aktiengesellschaften zu\neinem Familienkonzern vermag daran nichts zu ändern, kennt doch das\nschweizerische Steuerrecht kein eigentliches Konzernsteuerrecht.\nb. Sodann ist auch das Kriterium der wirtschaftlichen Liquidation bzw. der\nVersetzung der Gesellschaft in liquide Form erfüllt. Aus der Jahresrechnung\nder V. AG für das Jahr 1993 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in\ndiesem Jahr keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat und im Zeitpunkt\ndes Aktienverkaufs per 31. Oktober 1993 mithin als inaktiv zu bezeichnen\nist. Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Bilanz per\n31. Dezember 1993 weder Debitoren- noch relevante Kreditorenposten aus,\nsondern im Wesentlichen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber\nKonzerngesellschaften und Aktionären. In der Erfolgsrechnung für das Jahr\n1993 werden sodann weder geschäftsmässig begründete Aufwendungen noch\nErträge aus einer geschäftlichen Tätigkeit aufgeführt, sondern nur die Posten\n«Finanzertrag» und «Finanzaufwand» sowie verschiedene Verwaltungskosten,\n«Steuern» und «ausserordentlicher Aufwand». Der ESTV ist demnach\nzuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin während\n\n"}