Wie in E. 5a/bb gezeigt, kann sich die Begründung einer Sicherstellungsverfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründung der ESTV, welche sich zu den angewendeten Bestimmungen der massgebenden Gesetze sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung äussert und auch in sachverhaltlicher Hinsicht die Beweggründe für den Erlass der Verfügung aufführt, genügt den Anforderungen vollauf. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Sicherstellungsverfügung sachbezogen anzufechten und auch die Rechtsmittelbehörde konnte das Vorgehen der ESTV von Beginn weg nachvollziehen.