Im Jahre 1993 sei das Flugzeug durch den Beschwerdeführer zu einem Kaufpreis übernommen worden, der rund CHF 70 000.- unter dem damaligen Verkehrswert gelegen sei. Und schliesslich habe anlässlich einer im Jahre 1996 vorgenommenen Buchprüfung festgestellt werden müssen, dass die F. AG in den Jahren 1991 und 1992 Aufwendungen im Betrag von CHF 1 111 000.- verbucht habe, welche angeblich im Zusammenhang mit Investitionen in Tschechien stünden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die F. AG die in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüche nicht beseitigt. Wie in E. 5a/bb gezeigt, kann sich die Begründung einer Sicherstellungsverfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.