5 dieser Begründung führt sie im Einzelnen auf, auf welche Vorgänge sie ihre Forderungen abstützt. So weist sie unter anderem darauf hin, die F. AG habe das in ihrem Eigentum stehende Flugzeug in den Jahren 1992 und 1993 an Dritte weitervermietet und die betreffenden Mieteinnahmen in ihren Büchern nicht als Ertrag verbucht, sondern unentgeltlich an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Im Jahre 1993 sei das Flugzeug durch den Beschwerdeführer zu einem Kaufpreis übernommen worden, der rund CHF 70 000.- unter dem damaligen Verkehrswert gelegen sei.