c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überprüft werden. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass bezüglich einer bestimmten Steuerforderung unter Umständen ein anderer Zahlungspflichtiger der Verwaltung bereits Sicherheiten geleistet haben kann. Es ist also wichtig zu prüfen, ob eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 VStG den konkreten Umständen angemessen bzw. zusätzlich noch notwendig ist (vgl. Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 1998, S. 52 E. 3 c/cc). cc. Sodann muss die gegen einen Zahlungspflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung verhältnismässig sein.