5 Überschuldung, welche sich in einer Konkurseröffnung oder der Gewährung einer Nachlassstundung äussern kann, rechtfertigt die Annahme, die Steuer sei gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. August 1998 i.S. B. [SRK 1998-065], nicht publizierte E. 3 b/aa). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer. Der Steuerpflichtige ist für eine vollständige, korrekte und fristgerechte Abrechnung der Steuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die sich daraus ergebenden Pflichten bloss stichprobenweise.