Die F. AG will 1991 und 1992 für die Entwicklung eines Elektromobils durch die D. AS insgesamt CHF 1 111 000.- aufgewendet haben. Die ESTV akzeptiert die entsprechenden Verbuchungen bei der F. AG nicht, weil keine Gewähr dafür bestehe, dass die vom Beschwerdeführer angeblich zwecks Bezahlung von Rechnungen der D. AS in bar nach Tschechien mitgeführten Gelder tatsächlich von der D. AS vereinnahmt worden seien. Der Beschwerdeführer legt zwar Verträge vor, aus denen hervorgeht, dass zwischen der F. AG und der D. AS die Entwicklung eines Elektromobils vereinbart wurde.