Wie es sich mit dem wirklichen Verkehrswert des Flugzeugs im Juni 1993 verhielt, wird ebenso Gegenstand des Hauptverfahrens bilden wie die Frage, ob mit dem Verkauf an die A. tatsächlich bloss ein Umgehungsgeschäft beabsichtigt war. Für das Verfahren der Sicherstellung genügt diesbezüglich der nicht unbegründete Verdacht, dass dem Beschwerdeführer durch den zu günstigen Verkauf der Cessna mit einiger Wahrscheinlichkeit eine geldwerte Leistung im Umfang von CHF 70 000.- zugekommen ist. cc. Die F. AG will 1991 und 1992 für die Entwicklung eines Elektromobils durch die D. AS insgesamt CHF 1 111 000.- aufgewendet haben.