Es ist unbestritten, dass ein Teil dieser Mieteinnahmen (CHF 48 197.05) auf ein privates Konto des Beschwerdeführers flossen. Angesichts der fehlenden Verbuchung bei der F. AG sowie der Tatsache, dass ein Teil der Mieteinnahmen nachweislich auf ein privates Konto des Beschwerdeführers, der über 51 Prozent der Aktien der F. AG verfügt, überwiesen wurden, besteht aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten zu Recht der Verdacht, dass die gesamten Mieterträge von CHF 160 664.- an den Beschwerdeführer flossen. Ob sich dieser Verdacht bewahrheitet, wird im Hauptverfahren zu zeigen sein.