Gleichzeitig ist eine allfällig geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die ESTV befugt, die geschuldete Verrechnungssteuer nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige über das Ausmass der steuerbaren Leistungen keine zuverlässigen Angaben macht oder anhand verschiedener Hinweise darauf geschlossen werden muss, dass die Buchhaltung nicht vollständig ist. Dabei haben die Steuerbehörden auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf das Verhalten des Steuerpflichtigen abzustellen. Sie müssen von haltbaren Grundlagen ausgehen. Die Ermessenstaxation soll dem wirklichen Sachverhalt möglichst nahe kommen.