39 Abs. 1 VStG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV hat unter anderem jede inländische Aktiengesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind. Gleichzeitig ist eine allfällig geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.