Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung Zuwendungen jeder Art, die einem aussenstehenden Dritten nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden, d. h. Leistungen, die geschäftsmässig nicht begründet sind. Als nahestehend gelten insbesondere Personen, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden, ungewöhnlichen Leistung betrachtet werden müssen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 S. 400 E. 2a;