Dieser Betrag setze sich zusammen aus Mieteinnahmen im Betrag von CHF 160 664.- für die Vermietung eines Flugzeugs der F. AG an Dritte, welche in den Büchern der F. AG nicht als Ertrag verbucht, sondern unentgeltlich an P. weitergeleitet worden seien. Im Jahre 1993 habe sodann P. dieses Flugzeug zu einem um CHF 70 000.- unter dem Verkehrswert liegenden Preis erworben. Schliesslich habe die F. AG in den Jahren 1991 und 1992 Aufwendungen im Betrag von CHF 1 111 000.- verbucht, welche nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden könnten. Gegen diese Sicherstellungsverfügung führte P. bei der Steuerrekurskommission (SRK) erfolglos Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3.a. Gemäss Art.