Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erliess gegen P., wohnhaft in Tschechien, eine Sicherstellungsverfügung über CHF 500 000.-. Zur Begründung brachte sie vor, der sicherzustellende Betrag entspreche einer durch die F. AG in Konkurs mutmasslich geschuldeten Verrechnungssteuer, welche auf geldwerten Leistungen von rund CHF 1 340 000.- an ihren Aktionär P. oder diesem nahestehende Personen in den Jahren 1990 bis 1993 geschuldet seien. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Mieteinnahmen im Betrag von CHF 160 664.- für die Vermietung eines Flugzeugs der F. AG an Dritte, welche in den Büchern der F. AG nicht als Ertrag verbucht, sondern unentgeltlich an P. weitergeleitet worden seien.